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§ 10 Planung, Montage, Inbetriebsetzung

(1) Das Anfertigen von Plänen über die Praxiseinrichtung, den Standort und die Anschlüsse von Geräten an das Versorgungsnetz gehören nicht zu unseren Verbindlichkeiten aus dem Auftrag. Für derartige über den Auftrag hinausgehende Planungsarbeiten stellen wir eine gesonderte Rechnung. Wir übernehmen grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Einrichtung einer Praxis, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Insbesondere gehören Bau- und Installationsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Praxiseinrichtung stehen, wie das Verlegen und Anschließen der Wasserzu- und Abflussleitungen, der Luft, Elektrizitäts- und Gasleitungen sowie die Überwachung und Anleitung dieser Arbeiten nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Einrichtungsgegenstände werden durch unser Fachpersonal aufgestellt, montiert, in Funktion gesetzt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend übergeben.
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