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§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Pirna, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand, Montage) übernommen haben; ebenso bei frachtfreien Lieferungen oder Lieferungen frei Haus. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.
(4) Das Abladen und Einlagern fällt in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. Eigene Mitarbeiter handeln im Falle der Hilfe beim Entladen nicht als unsere ErfüllungsgehilfenHPCH, sondern auf Risiko des Auftraggebers. Entsprechendes gilt für die Belieferung durch Dritte, sofern aus deren Verhalten eine Haftung von uns hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
(5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(6) Die Sendung wird von unsHPC nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
die Lieferung abgeschlossen ist,
wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (7) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
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